DachNormen

Normen und Richtlinien sind grundsätzlich keine Gesetze werden aber beispielsweise im Schadensfall als Grundlage für die richtige, fachgerechte Ausführung herangezogen. Einen Überblick der wichtigsten Normen und Richtlinien am Dach, sowie eine Zusammenstellung mit jeweiligem Bezug zur praktischen Ausführung wird anschaulich dargestellt. Ein aktueller Wissenstand zu den Normen und Richtlinien ist essentiell für ein fachgerecht ausgeführtes Dach und eine entsprechende Ausführung der Details.

Die Leitnorm für die Ausführung und die Planung von Dachabdichtungen ist seit Dezember 2012 neu und wurde in überarbeiteter Form am 01.02.2019 neu aufgelegt. Sie hatte die ÖN B 7220 sowie die B 2220 abgelöst. Die ÖN B 3691 regelt neben den Bahnenabdichtungen (Kunstoff TPO/FPO und PVC, sowie Bitumen) auch Abdichtungen aus fertigen Planen sowie Abdichtungen aus Flüssigkunststoff. Ebenfalls wurden neue Dachaufbauten wie das Plusdach, Duodach und hinterlüftete Konstruktionen definiert.

Die größte Änderung zu den alten Normungen bis 2012 betrifft die Klassifizierung der Dächer in drei Kategorien: K1 - K2 - K3, welche auf der Nutzungsdauer und der Schadensfolge basieren: Nutzungsdauer: 10 Jahre, 20 Jahre oder 30 Jahre - Schadensfolge: geringe (z.B. Flugdach), beträchtliche (z.B. Wohn- und Bürogebäude), sehr hohe Schadensfolge (z.B. Krankenhäuser, Kunstbauten, oder hohe Dachaufbauten) Kategorie 1 definiert einen Sub-Standard: z.B. Flugdach mit 10 Jahren Nutzungsdauer. Hier können die Regeln der Norm teilweise unterschritten werden.

Kategorie 2 ist der Standard. Dieser gilt für Wohn- und Bürogebäude und andere Dächer mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei Kunststoffabdichtungen mit TPO oder PVC müssen bei Kategorie 2 grundsätzlich 1,8 mm starke Bahnen gewählt werden. Lediglich TPO unter Kiesauflast oder auch vollflächig verklebte, freiliegende Bahnen sind mit 1,5 mm zulässig.

Kategorie 3 ist "über Standard". Diese Kategorie gilt für alle Dächer mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren, sowie für Dächer mit hoher Schadensfolge.  (z.B. Krankenhaus) Dächer mit hoher Schadensfolge und/oder Dächer mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren müssen demnach gemäß Kategorie 3 ausgeführt werden. Die Mindestdicken von PVC und TPO Dachbahnen sind bei Kategorie 3 Dächern 2,0 mm. Zusätzlich ist bei Kategorie 3 Dächern ein Wartungsplan (jährliche Dachwartung) sowie mindestens eine der Zusatzmaßnahmen notwendig. 

Zusatzmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bzw Maßnahmen für eine geringere Schadensfolge sind: Unterteilung mit Abschottungen; Bitumendampfsperre samt Entwässerung; Kompaktdach / verklebte Schichten; Ausbildung von Unterdach; Einbau von Detektionssystemen; Gefälle mind. 10%

Das Regelgefälle beträgt am Dach 2%. Unterschreitungen auf 1% sind mit Zusatzmaßnahmen und bei Sanierungen möglich. Bei Gegengefällebereichen kann die Neigung auf die Hälfte reduziert werden. Bei durchbiegenden Konstruktionen (in der Regel Holz oder Stahl) muss ggf. das Gefälle erhöht werden. 

Besonders wichtig ist seit der Überarbeitung 2019 die Ausführung von luftdichten Anschlüssen (ggf. Anschluss diffussionshemmende Schicht und Hochzüge) sowohl im Attika- und Wandanschlussbereich, aber auch bei allen Durchdringungen. Hier muss jeweils die diffusionshemmende Schicht (früher Dampfsperre bzw. Dampfbremse) als auch die Abdichtungsebene dicht (wasserdicht, luftdicht) angeschlossen werden. 

Die An- und Abschlüsse unterscheiden grundsätzlich verschiedene Fälle:
Regel: Diese gilt für Dächer der Kategorie 1 und 2.
Erhöhte Anforderung: Diese wird für Dächer der Kategorie 3 angewendet und gilt verpflichtend in regen- und/oder schneereichen Gebieten. (Schneelast > 3,25 kN/m²)
Beim Regelfall ist die Hochzugshöhe wie bisher generell 15 cm. Bei erhöhter Anforderung liegt diese bei 20 cm.
Seit der Überarbeitung 2019 werden ungeschützte, teilgeschützte und geschützte Lagen unterschieden. Hier sind geringere Hochzugshöhen bei Wand- und Türanschlüssen aber auch bei Einfassungen für Durchdringungen möglich. Barrierefreie Türanschlüsse sind entweder bei geschützter Lage (Vordachauskrangung midestens Vordachhöhe) oder bei Teilgeschützter Lage (Vordachauskragung 50% der Höhe) mit Anordnung von Terrassenrinnen in mindestens 20 cm Breite realisierbar.

Als Schutzlagen für Dächer sind beispielsweise Vliese (z.B. 150g als Filter bei Umkehrdach oder 300g als Schutzlage) sowie Gummigraulatmatten ab 6mm Stärke möglich. Ebenfalls können Dämmplatten mit mind. 30 mm wie beim Dachaufbau Plusdach als Schutzlage fungieren. Kiesschüttungen müssen aus 16/32 Rundkorn bestehen und mindesten 6 cm stark sein. Unter Terrassenbelägen mit Splitschüttung sind Drainagebahnen zur Entwässerung der Abdichtungsebene und ggf. zur Entwässerung der Terrassenrinnen anzuordnen. Wartungswege und Wartungsbereich mit unterjährigem Wartungsintervall sind durch Gehwegplatten o.ä.  zu schützen. 

Eine Dachwartung muss bei Dächern der Kategorie 2 und 3 mindestens 1 mal jährlich durchgeführt werden. Hierzu sollte der Dachaufbau - zum Beispiel durch Anordnung von Kontrollstutzen oder einer elektronischen Überwachung Kontrollierbar sein. Ebenfalls müssen alle einsehbaren Elemente der Dachabdichtung kontrolliert werden. 

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Dacheindeckungen sind auch bei fachgerechter Ausführung nicht uneingeschränkt dicht gegen eindringendes Niederschlagswasser, Schnee und dergleichen. Unterdächer und Unterspannungen unterstützen Eindeckungen hinsichtlich ihrer regensicheren Funktion und helfen Wassereintritt in das Gebäudeinnere, z. B. durch Eisrückstau, Windeintrieb oder etwaige Schäden an der Dacheindeckung, zu verhindern. Die ÖNorm B 4119 (Neu erschienen im März 2018) regelt die Ausführung und Anordnung der Unterdächer und Unterspannungen.
Es wird unterschieden zwischen „regensichere Unterdächer“ und „erhöht regensichere Unterdächer“. Erhöht regensichere Unterdächer sind bei Unterschreitung der Mindestdachneigung der Dacheindeckung anzuordnen. Ebenfalls sind erhöht regensichere Unterdächer bei einer charakteristischen Schneelast von über 3,25 kN/m² (schneereiches Gebiet) und einer Unterschreitung der Dachneigung von 25° (Dacheindeckung) beziehungsweise 20° (Stehfalz) zwingend anzuordnen.

Bei der Anbringung von Unterdächern sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bauphysik des Gesamtaufbaus: Bei vielen Aufbauten (z.B bei Vollsparrendämmung) ist nur eine Anordnung eines diffusionsoffenen Unterdaches möglich. Dieses muss einen sd-Wert < 0,3 m haben.  
Mechanische Beanspruchung der Unterdeckmaterialien während der Bauphase (z.B. durch Begehen): Das Unterdach ist bei nachträglichen Arbeiten zu schützen. Dies kann bspw. durch eine Anordnung von Schutzlagen beim Dachaufstieg realisiert werden. 
Winddichte Anschlüsse: Die Wärmedämmung muss vor Wärmeverlust durch Luftströmungen geschützt werden. Dadurch sind alle Anschlüsse (z.B. an Ortgang, Traufe, Dachfenster, Kamin) winddicht anzuschließen. Hierzu ist die Unterdachbahn am Besten mit der Konstruktion dicht zu verbinden.

Erhöht regensichere Unterdächer:

•    auf Schalung beziehungsweise mit Holzwerkstoff-Platten oder Ähnlichem
•    erhöht regensicher und sicher gegen Flugschnee-Eintrieb
•    Befestigung grundsätzlich verdeckt
•    Überlappung (längs und quer) homogen durch verschweißen
•    durchgehende Nageldichtungsbänder unter den Konterlatten
•    Diffusionsfähigkeit bei Anordnung des Unterdaches über Vollsparrendämmungen

Konterlattung / Belüftungsraum:
Die Mindesthöhe des Belüftungsraums über dem Unterdach ist, in Abhängigkeit von der Sparrenlänge und der Schneelast, auf dem Boden zu wählen. Die Breite des Dichtungsbandes sollte den Konterlatten entsprechen (bis max. 70 mm)

Traufausbildung:
Traufen sind so auszubilden, dass auf dem Unterdach abfließendes Wasser ohne Schaden für das Bauwerk beziehungsweise für Bauteile abgeleitet wird. Es sind Traufenbleche anzuordnen. Bei Dachüberständen ist auch eine Ausbildung mit Holzwerkstoffplatten oder Holz möglich.

Notdach / Abdichtung während der Bauphase
Unterdächer gelten als provisorische, kurzzeitige Sicherung während der Bauphase. Während dieser ist das Unterdach bei Begehen zu schützen und es ist spätestens nach 4 Wochen die Dacheindeckung aufzubringen. 

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Die ÖNorm B 3417 regelt die ständigen Sicherheitsausstattungen für die spätere Nutzung und Instandhaltung von Dächern. Dies geschieht durch die Klassifizierung der geplanten Dächer nach ihrer Nutzung, Wartungsintensität und der am Dach befindlichen Personengruppen. Anhand der "Ausstattungsklasse" können nun die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen geplant und umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind dann in einem Wartungsplan beziehungsweise in Nutzungsanweisungen auch entsprechend schriftlich festzulegen, damit sie dem künftigen Nutzer zur Verfügung stehen.

Ausstattungsklasse 1
(ohne besondere Gefahrenquellen und für kleine Dächer)

  • Anschlageinrichtungen mit Einzelanschlagpunkten; bei einfacher Montagemöglichkeit auch temporär zulässig
  • in der Ebene der Dacheindeckung verlegte Belichtungselemente sind gegen Durchsturz zu sichern


Ausstattungsklasse 2
(Dächer ab 150m² oder mit Anlagen wie PV, Solar, Gründach, etc.)

  • Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungen (z. B. Seilsicherungssysteme, oder Schienen) als Sicherung gegen Absturz. Ergänzung mit Einzelanschlagpunkten zulässig.
  • Belichtungselemente sind generell durchsturzsicher (z.B. Likunet Durchsturzsicherung)


Ausstattungsklasse 3
(häufig zu wartende Anlageteile und Wartungswege – kann auch nur ein Teilbereich sein.)

  • An den Absturzkanten sind Verkehrswege und Arbeitsplätze mit kollektiven Schutzeinrichtungen (Geländer) auszustatten.
  • Dachbereiche mit niedrigerer Ausstattungsklasse sind dauerhaft und deutlich sichtbar abzugrenzen mit Gehwegplatten und Kettenzug.


Ausstattungsklasse 4
Verkehrswege und Arbeitsplätze sind entsprechend den Bauvorschriften auszuführen.

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Die ÖNorm B 2501 beinhaltet Bestimmungen für die Planung, Ausführung und Prüfung von Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und auf Grundstücken bis zur Einmündung in den Straßenkanal.

Ableitung von Regenwasser
Wenn die Bodenverhältnisse und örtlichen Gegebenheiten für eine schadlose Versickerung geeignet sind, sollte Regenwasser an Ort und Stelle versickert werden. Der Kanalnetzbetreiber kann maximale Mengen an Regenwasser festlegen, die von einem Grundstück in das Kanalnetz eingeleitet werden dürfen. Bei Mengenüberschreitungen sind geeignete Versickerungsmaßnahmen und/oder Retentionsmaßnahmen (z.B. Dachbegrünungen) zu planen.

Dachentwässerung
Die Dachentwässerung ist im Regelfall für das 5-minütige Regenereignis mit einer 5-jährlichen Wiederkehrhäufigkeit zu bemessen - r(5,5) 5 Minuten-Regenereignis in l/(s·ha) mit einer Wiederkehrzeit von 5 Jahren. Die Mindestbemessungsregenspende für Dachflächen und Grundstücksflächen ist mit 300 l/(s.ha) festgelegt. Der exakte Wert für den Ort muss ermittelt werden.

Der Abflussbeiwert C berücksichtigt die Dachneigung, die Rauigkeit und den Grad des Wasseraufnahmevermögens der Dachfläche und reduziert somit die Bemessungsregenspende:
C  = 1,0 für Blechdächer, Ziegeleindeckung, oder Nacktdächer (Foliendächer mechanisch)
C = 0,8 für Kiesdächer und Pflasterflächen
C = 0,5 für reduzierte Extensivbegrünungen ab 8 cm Schichtdicke
C = 0,3 für Begrünungen ab 10 cm Schichtdicke
C = 0,1 für Intensivbegrünungen ab 25 cm Schichtdicke

Notentwässerung
Bei Dächern oder Terrassen mit nach innen abgeleiteter Entwässerung muss zusätzlich zu den Abläufen der einzelnen Teilflächen für die Regenmenge mindestens ein für die Summe aller Teilflächen dimensionierter Notüberlauf vorgesehen werden. Das Entwässerungssystem und das Notüberlauf-/Notablaufsystem müssen gemeinsam mindestens das am Gebäudestandort zu erwartende 5 Minuten-Regenereignis mit einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren r(5,100) ableiten können.
Die Notentwässerung darf keinesfalls an eine Schmutzwasserleitung angeschlossen werden. Notabläufe sind getrennt von der Dachentwässerung abzuleiten. Die Notentwässerung muss, sofern möglich, frei auf schadlos überflutbare Grundstücksflächen ausmünden. Bei der Festlegung der Position der Notüberläufe sind die vorhandenen Anschlusshöhen an aufgehenden Bauteilen und die allenfalls erforderlichen Anstauhöhen des Entwässerungssystems zu berücksichtigen.

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Bei Bauwerksbegrünungen sind in Abhängigkeit von der Nutzung, den bautechnischen Gegebenheiten und der Bauweise nachstehende Begrünungsarten zu unterscheiden. Die Begrünungsarten bestimmen entscheidend die Pflanzenauswahl und die Vegetationsform. Begrünungen können Mischformen mit fließenden Übergängen und standortabhängigen Differenzierungen umfassen. In der Planungs- und Ausführungspraxis wird
unterschieden zwischen Intensivbegrünung und Extensivbegrünung.

Wird ein Begrünungsaufbau mit unter 3 % Gefälle (Regelfall bei Flachdachbegrünung) ausgebildet so ist aus entwässerungstechnischen Gründen eine entsprechend dimensionierte, hydraulisch wirksame Drainschicht vorzusehen. Einschichtige Bauweisen sind nicht zulässig. Ab 5 % Neigung ist ein Dachaufbau mit höherem Wasserspeichervolumen vorzusehen.

Um Schäden an der Abdichtung durch ein- oder durchdringende Pflanzenwurzeln zu verhindern, ist ein Durchwurzelungsschutz sowohl bei intensiven als auch bei extensiven Bauwerksbegrünungen erforderlich. Die Abdichtung von in sich geschlossenen Flächen ist zur Gänze durchwurzelungssicher auszubilden und darf nicht unmittelbar auf die begrünten Teilflächen beschränkt werden. Dachabdichtungen mit Durchwurzelungsschutz müssen mit Schutzschichten (beispielsweise Carbolen Vlies mit mindestens 500 g/m²) dauerhaft vor schädigenden Einflüssen mechanischer und dynamischer Art geschützt werden.

Bei An- und Abschlüssen, rund um Kontrollschächte, Abläufe, Wasserspeier usw., sowie entlang von Dachrinnen sind 30 cm bis 50 cm breite Kiesschüttungen auszuführen.

Der Aufbau von Vegetationsflächen besteht in der Regel aus folgenden Funktionsschichten, die in ihrer Wirkungsweise aufeinander abzustimmen sind und ausführungstechnisch eine Einheit bilden:

  • Vegetation (z.B. Sedumsprossen bei Extensivbegrünung)
  • Vegetationstragschicht / Substrat
  • Filterschicht (Vlies zwischen 100 g/m² und 200 g/m²)
  • Drainschicht (z.B. profil. Kunststoffplatten)
  • Schutzschicht (z.B. Vlies 500g/m²)
  • Wurzelschutzschicht (oder wurzelfeste Abdichtung)
  • Trennschicht falls erforderlich

Aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften können einige Stoffgruppen mehrere Funktionen übernehmen (Beispiel Drainage- und Wasserspeicherschicht mit aufkaschiertem Filter oder wurzelfeste Dachabdichtung statt Wurzelschutzschicht)

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TRVB sind die technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz. Die TRVB S 111 regelt den Rauchabzug in Stiegenhäusern (z.B. Wohnbau, Hotel, Bürogebäude), die TRVB S 125 regelt die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z.B. Industriebau). Weiters regelt die OIB Richtlinie den Rauchabzug bei kleineren Gewerbebetrieben ohne großes Gefahrenpotential.

Rauchabzüge in Stiegenhäusern dienen dazu, die im Brandfall ins Stiegenhaus eingedrungenen Rauchgase ins Freie abzuführen. Solche Anlagen dienen nicht dazu das Stiegenhaus rauchfrei zu halten; es soll dadurch eine raschere Benutzbarkeit der Treppe ermöglicht werden.

Auslösung
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten der Auslösung: manuell betätigt (z.B. RWA Schlagtaster) oder automatisch angesteuert (z.B. Rauchmelder). Nicht erlaubt sind pyrotechnische Auslösungen. Der RWA Taster muss am Hauptangriffsweg (Eingang) sowie im obersten Geschoss angeordnet werden. Der Rauchmelder muss an der obersten Decke montiert werden.

Öffnungselemente
Es sind nur CE-geprüfte Systeme beziehungsweise Antriebe zugelassen. Die Auslösung/Öffnung erfolgt mit 24 Volt Elektromotoren. Diese müssen auf die Schneelast des Montageortes ausgelegt sein (Die Hubkraft der Motoren muss so bemessen sein, dass der Rauchabzug im Brandfall bei maximaler Schneelast öffnet).
Die Mindestöffnung des Rauchabzuges pro Stiegenhaus ist 1 m².
Bei einem Öffnungswinkel >90° gilt die geometrische freie Fläche (innere Lichte der Lichtkuppel z.B. 100 x 100 cm oder 80 x 130 cm) als Öffnungsquerschnitt.
Bei einem Öffnungswinkel <90° gilt die Hubhöhe (des Motors) x die innere Lichte Breite/Kuppelbreite als Öffnung (z.B. 200 cm Lichte b x 50 cm Hub = 1,0 m²)

Anschluss/Überprüfung
Der Anschluss muss durch ein zertifiziertes Unternehmen oder einen Elektriker erfolgen. Hier müssen der Motor, die Steuerzentrale, der Rauchmelder und die RWA-Taster angeschlossen sein und eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Für den Rauchabzug ist ein Kontrollbuch zu führen. Die Wartung muss alle zwei Jahre erfolgen. Eine Eigenkontrolle (Funktionstest z.B. durch Auslösung mittels Taster) muss alle drei Monate durchgeführt werden.

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